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Antarktisvertrag

Der Antarktisvertrag ist eine internationale Übereinkunft, die festlegt, dass die unbewohnte Antarktis zwischen 60 und 90 Grad südlicher Breite ausschließlich friedlicher Nutzung, besonders der wissenschaftlichen Forschung, vorbehalten bleibt. Der Vertrag wurde auf der Antarktiskonferenz 1959 von zwölf Signatarstaaten in Washington beraten und trat 1961 in Kraft. Er hat große politische Bedeutung, weil er der erste Vertrag nach dem Ende des Zweiten Weltkrieges war, der die Prinzipien der friedlichen Koexistenz zwischen Staaten unterschiedlicher Gesellschaftsordnung fixierte.

Völkerrecht

Im Antarktisvertrag einigten sich diejenigen Staaten, die Ansprüche oder Anspruchsvorbehalte in der Antarktis haben, ihre Gebietsansprüche ruhen zu lassen und auf die wirtschaftliche Ausbeutung oder militärische Nutzung zu verzichten, um die Antarktis stattdessen gemeinsam wissenschaftlich zu erforschen.

Die Initiative für diesen Vertrag ging vom Internationalen Geophysikalischen Jahr 1957/58 aus. Der Vertrag lädt alle Staaten der Welt ein, sich an der wissenschaftlichen Erforschung der Antarktis zu beteiligen. Konsultativvertragspartei mit Stimmrecht kann werden, wer dem Vertrag beigetreten ist und dauerhaft erhebliche Forschungen in der Antarktis betreibt.

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Im Völkerrecht der Antarktis überschneiden sich das im Antarktischen Vertragssystem begründete Recht mit dem internationalen Seerecht, den Konventionen zur Nutzung des Ozeanbodens und des Weltraums sowie den Konventionen zum Umweltschutz

Das Emblem des Antarktisvertrags*

Leitgedanke

Der Antarktisvertrag sollte an das Internationale Geophysikalische Jahr 1957/1958 anknüpfen. In diesem Zeitraum hatten sich verschiedene Staaten auf gemeinsame Forschungen in der Antarktis verständigt.

Ziele des Vertrages sind es, das ökologische Gleichgewicht in der Antarktis zu wahren, die Antarktis für friedliche Zwecke zu nutzen, die internationale Kooperation zu fördern und die wissenschaftliche Erforschung zu unterstützen. Militärische Übungen und Operationen sind deshalb ebenso untersagt wie der Abbau von Bodenschätzen.

Vertragsinhalt

Artikel 1 Das Gebiet darf ausschließlich friedlich genutzt werden; militärische Aktivitäten und Waffentests sind verboten, militärisches Personal und Ausrüstung kann jedoch für wissenschaftliche Forschung und andere friedliche Zwecke eingesetzt werden;
Artikel 2 die Freiheit der wissenschaftlichen Untersuchung und Kooperation soll fortbestehen;
Artikel 3 freier Austausch von Informationen und Personal in Kooperation mit den UN und anderen internationalen Organisationen;
Artikel 4 es werden keine territorialen Ansprüche diskutiert oder etabliert und für die Dauer des Vertrags sollen keine neuen Ansprüche angemeldet werden;
Artikel 5 nukleare Explosionen oder Entsorgung radioaktiven Abfalls sind verboten;
Artikel 6 Gegenstand des Vertrags sind alle Land- und Eisflächen südlich des 60. Breitengrades;
Artikel 7 Beobachter aus Vertragsstaaten genießen freien Zugang, einschließlich Luftbeobachtung, zu allen Gebieten, Einrichtungen und Ausrüstungen; alle Aktivitäten und der Einsatz militärischen Personals müssen im Voraus angekündigt werden;
Artikel 8 Beobachter und Wissenschaftler unterliegen der Rechtsprechung ihrer eigenen Staaten;
Artikel 9 es sollen regelmäßige Konsultationstreffen zwischen den Vertragsstaaten stattfinden;
Artikel 10 die Vertragsstaaten sollen versuchen, alle Aktivitäten in der Antarktis zu unterbinden, die dem Vertrag widersprechen;
Artikel 11 möglicher Streit soll von allen betroffenen Parteien friedlich ausgetragen und notfalls vom Internationalen Gerichtshof entschieden werden;
Artikel 12–14 behandeln die Unterstützung, Interpretation und Ergänzung des Vertrags zwischen den beteiligten Nationen.

 

Vertragsstaaten

Bei den Vertragsstaaten im Antarktischen System unterscheidet man zwischen Konsultativstaaten und normalen Vertragsstaaten. Um Konsultativstaat zu werden, muss ein Staat erhebliche wissenschaftliche Forschungsarbeiten durchführen und eine wissenschaftliche Station in der Antarktis einrichten oder eine wissenschaftliche Expedition entsenden. Ein Konsultativstaat ist bei den Konsultativtagungen stimmberechtigt.

Die zwölf Staaten, die den Antarktisvertrag am 1. Dezember 1959 unterschrieben, sind Konsultativstaaten. Dies sind: Argentinien, Australien, Chile, Frankreich, Großbritannien, Neuseeland und Norwegen (die alle Gebietsansprüche in der Antarktis erheben), sowie Belgien, Japan, die Sowjetunion (heute Russland), Südafrika und die Vereinigten Staaten, die keine territorialen Ansprüche in der Antarktis erheben.

Seit 1961 haben weitere 33 Staaten diesen Vertrag unterschrieben. 16 von diesen wurden später zu Konsultativstaaten, jedoch ohne Aussicht auf territorialen Gebietsanspruch. Zu den Konsultativstaaten zählen heute, neben den zwölf Signatarstaaten, Polen (Vertragsstaat seit 1961/Konsultativstaat seit 1977), Deutschland (1979/1981), Brasilien (1975/1983), Indien (1983/1983), Volksrepublik China (1983/1985), Uruguay (1980/1985), Italien (1981/1987), Schweden (1984/1988), Spanien (1982/1988), Finnland (1984/1989), Peru (1981/1989), Südkorea (1986/1989), Ecuador (1987/1990), die Niederlande (1967/1990), Bulgarien (1978/1998) und die Ukraine (1992/2004). Die Aufnahme Tschechiens (1993) wurde 2013 beantragt. Auch die Deutsche Demokratische Republik unterschrieb 1974 den Vertrag und wurde 1987 Konsultativstaat.

Die Vertragsstaaten, die seit 1961 dazukamen, sind die Tschechoslowakei (1962–1992), Dänemark (1965), Rumänien (1971), Papua-Neuguinea (1981), Ungarn (1984), Kuba (1984), Griechenland (1987), Nordkorea (1987), Österreich (1987), Kanada (1988), Kolumbien (1989), die Schweiz (1990), Guatemala (1991), die Slowakei (1993), die Türkei (1996), Venezuela (1999), Estland (2001), Weißrussland (2006), Monaco (2008), Portugal (2010), Malaysia (2011) und Pakistan (2012). Diese Staaten sind bei den Konsultativtagungen nicht stimmberechtigt.

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  • Konsultativstaaten mit Gebietsanspruch
  • Konsultativstaat mit zurückgestelltem Gebietsanspruch
  • Konsultativstaat ohne Gebietsanspruch
  • Vertragsstaat ohne Stimmrecht
  • kein Vertragsstaat

Territorialer Besitz

Der Vertrag gilt jedoch nicht für die Inseln nördlich des 60. Grades südlicher Breite, die zwar geographisch zur Antarktis gehören, aber durchaus eine eigene politische Zugehörigkeit haben:


Quellen

Bildnachweis

Weblinks