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File:Antarctica, territorial claims.svg Gebietsansprüche in der Antarktis:
  • Neuseeland
  • Australien
  • Frankreich
  • Norwegen
  • Vereinigtes Königreich
  • Chile
  • Argentinien

 

Gebietsansprüche

Auch wenn der Antarktisvertrag Gebietsansprüche in der Antarktis untersagt, so gibt es sie doch. Sie wurden mit Eintreten dieses Vertrages sozusagen „eingefroren“. Weitere Gebietsansprüche sind dem Vertragswerk nach nicht erlaubt. Somit hat der Antarktisvertrag die politischen Ansprüche nicht endgültig geklärt.

Gebietsansprüche werden von Argentinien, Australien, Chile, Frankreich, Großbritannien, Neuseeland und Norwegen erhoben. Dabei überschneiden sich einige der beanspruchten Territorien, einzelne Flächen der Antarktis bleiben hingegen unbeansprucht. Brasilien hat ein Gebiet als 'Interessenszone' deklariert, ohne jedoch formelle Gebietsansprüche daraus abzuleiten.

Die Gebietsansprüche der Antarktis sind von den einzelnen Staaten wie folgt begründet:

  • Großbritannien (20° W bis 80° W, 1908, überlappt mit den argentinischen, brasilianischen und chilenischen Ansprüchen) stützt seine Ansprüche auf Besitzergreifungen, die in früherer Zeit durch Forschungsreisen gemacht wurden. So wurden z. B. 1819 die Südlichen Shetlandinseln durch Kapitän Smith und 1821 die Südlichen Orkneyinseln durch Powell für das Vereinigte Königreich ergriffen. Außerdem hat Großbritannien zahlreiche Forschungsprojekte in der Grahamland-Region unterstützt und unterhält mehrere Ganzjahres-Stationen.

  • Argentinien (25° W bis 74° W, angemeldet 1943, überlappt teilweise mit den britischen und chilenischen Territorien) stützt seine Ansprüche einerseits durch die Verwaltungsschritte in der Region und andererseits durch den wissenschaftlichen Nachweis, dass Grahamland und die vorgelagerten Inseln die direkte natürliche Fortsetzung Südamerikas darstellen. Argentinien ist laut eigener Aussage der nächste Anlieger dieser Region (obwohl Chile geographisch näher liegt). Die Gebietsansprüche von Argentinien haben einen eigenen Namen: „Antártida Argentina“ (Argentinische Antarktis). Die Region untersteht der Seeverwaltung von Feuerland in Ushuaia. Als Verwaltungsmaßnahmen gibt es mehrere Ganzjahres-Stationen.

  • Chile (53° W bis 90° W, 1924, überlappt mit den argentinischen und britischen Ansprüchen) stützt seine Ansprüche auf seine Lage als nächstgelegener Anliegerstaat und auf den wissenschaftlichen Nachweis, dass Grahamland die Fortsetzung der Anden ist. Auch der chilenische Gebietsanspruch trägt einen eigenen Namen: „Territorio Chileno Antártico“ (Antarktisches Chilenisches Territorium) und untersteht verwaltungsmäßig der Region Magallanes. Es gibt in dem bezeichneten Gebiet drei Ganzjahres-Stationen, die der Armee unterstellt sind.

  • Norwegen (45° O bis 20° W, 1938) stützt seine Ansprüche auf den Besitz der Peter-I.-Insel durch die Tatsache der ersten Landung und Flaggenhissung. Außerdem hat Norwegen die Insel genau vermessen und kartiert. Die Insel wurde 1929 unter norwegischen Schutz gestellt und die formelle Annexion erfolgte 1933.

  • Frankreich (142° O bis 136° O, 1924) begründet seine Ansprüche auf die Tatsache der Entdeckung und Besitzergreifung von 1840. Es regelte die verwaltungsmäßige Angliederung, als diese Gebiete 1924 dem Gouverneur von Madagaskar unterstellt wurden. Das Gebiet, welches von Frankreich beansprucht wird, heißt Terre Adélie und gehört seit 1955 zu den Französischen Süd- und Antarktisgebieten.

  • Australien (160° O bis 142° O und 136° O bis 45° O, 1933) stützt seine Ansprüche auf die Tatsache, dass australische Expeditionen diese Gebiete erforscht haben und dass Australien der natürliche Anlieger der südlich Australiens gelegenen antarktischen Küste ist. Der Name dieses Territoriums lautet „Australian Antarctic Territory“ und untersteht der australischen Bundesregierung. Die Verwaltungsmaßnahmen sind drei Ganzjahres-Stationen.

  • Neuseeland (150° W bis 160° O, 1923) begründet seine Ansprüche durch die aktive Beteiligung an der Erforschung der Antarktis von australischen und britischen Expeditionen und dem Unterhalt eigener Forschungsstationen. Einige Häfen Neuseelands waren Ausgangspunkt dieser Expeditionen.

  • Brasilien (28° W bis 53° W, 1986) bezeichnet einen Teil des 'südamerikanischen Quadranten' als 'Interessenszone', hat jedoch nie formelle Gebietsansprüche erhoben.

Neben diesen Gebietsansprüchen im Geltungsbereich des Vertrages existiert noch eine weitere Reihe von Ansprüchen auf subantarktische und antarktische Inseln, die durch den Antarktisvertrag nicht berührt werden. So beanspruchen beispielsweise Norwegen die Bouvetinsel und Frankreich die Crozetinseln und Kerguelen.

Deutschland hat in der Vergangenheit keinen Anspruch auf ein Gebiet in der Antarktis erhoben. Eine deutsche Expedition entdeckte zwar 1938/1939 das sogenannte Neuschwabenland und nahm es für das Deutsche Reich durch Beflaggung in Besitz. 1952 übte die Bundesregierung im Namen der Bundesrepublik Deutschland jedoch lediglich das Recht der geographischen Namensgebung aus.

Südafrika wiederum erhob zwischen 1963 und 1994 ebenfalls Gebietsansprüche, hat diese aber aufgegeben. Die übrigen Vertragsstaaten des Antarktisvertrages sind zwar an der Antarktis interessiert, machen aber keine territorialen Ansprüche geltend, sondern gebrauchen die Antarktis nur zu Forschungszwecken, wie der Vertrag es vorsieht.

Die Vereinigten Staaten wiederum haben, obwohl 1929 Richard Evelyn Byrd und 1939 Lincoln Ellsworth im Namen der Vereinigten Staaten durchaus territorialen Besitz ergriffen, diese Ansprüche vom Kongress nicht bestätigen lassen. Die Regierung der Vereinigten Staaten erklärte, dass sie Gebietsansprüche nicht anerkenne und die gesamte Antarktis Niemandsland sei. Außerdem forderte sie, dass die Antarktis unter die gemeinsame Verwaltung der Vereinten Nationen gestellt werde.

Die frühere Sowjetunion hat zwar keinerlei Gebietsansprüche gestellt, doch verlangte die Regierung 1950 die Zuziehung bei territorialen Verhandlungen. Diese Ansprüche stützte sie auf die Erstentdeckung von Teilen der Antarktis durch den in russischen Diensten stehenden Deutsch-Balten Fabian Gottlieb von Bellingshausen 1820.

 


Quellen

Bildnachweis

Weblinks

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